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A 2020 26

Zahlungsbefehl

Graubünden · 2020-07-14 · Deutsch GR
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Gästetaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 schloss die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Steuererlassentscheid auf Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie den angefochtenen Steuererlassentscheid vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Steuererlassentscheid vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gewinn- und Kapitalsteuern 2017 für den Kanton und die Gemeinde (inkl. Kultussteuer) sowie der Gewinnsteuer 2017 für den Bund im Betrag von Fr. 100'735.-- bzw. Fr. 79'908.50 nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Steuerpflichtige gegen Entscheide über Steuererlasse der Beschwerde- gegnerin innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den Beschwerde erheben. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 5. Juni 2020 handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründe- tes Rechtsmittel, weswegen das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Vorliegend ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Steuererlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2019 nicht eingetreten ist oder sie zu Unrecht einen entsprechenden Nicht- eintretensentscheid erlassen hat. Kommt der Einzelrichter am Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass auf das Erlass- gesuch hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzu- heissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegne-

- 6 - rin zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. 2.2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflich- tige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Das Er- lassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 156 Abs. 2 Satz 1 StG). Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betrei- bung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden (Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG). Ebenfalls sieht Art. 167 Abs. 4 DBG vor, dass die Erlass- behörde nur auf Erlassgesuche eintritt, die vor Zustellung des Zahlungsbe- fehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]) eingereicht werden. Gemäss Art. 156 Abs. 3 lit. c StG entscheidet die Beschwerdegegnerin über Erlassgesuche, welche Kantonssteuerbeträge von mehr als Fr. 50'000.-- zum Inhalt haben (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundes- steuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den Erlass der direkten Bundessteuer zu entschei- den, findet Art. 156 Abs. 3 StG analoge Anwendung (Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 156 Abs. 4 StG). 2.3. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Dezember 2018 für die Gewinn- und Kapitalsteuern 2017 (inkl. Kultussteuer) des Kantons und der Gemeinde sowie für die Gewinnsteuer 2017 des Bundes definitiv veranlagt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 und 4). Diese Veranlagungsverfügungen erwuchsen unange- fochten in Rechtskraft. Am 14. Januar 2019 stellte die Steuerverwaltung

- 7 - des Kantons Graubünden der Beschwerdeführerin die definitiven Rechnun- gen betreffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 sowie Gewinnsteuer Bund 2017 von Fr. 100'735.-- bzw. Fr. 79'908.50 zu. Die Zahlungsfrist für die Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 betrug drei Monate (14. April 2019) und diejenige für die Gewinnsteuer Bund 2017 30 Tage (13. Februar 2019) (vgl. Bg-act. 3 und 4). Da die be- sagten Rechnungen in der Folge unstreitig nicht bezahlt wurden, wurde be- treffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 am 1. Mai 2019 ein erstes und am 29. Mai 2019 ein zweites Mahnschreiben versandt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin betreffend Gewinnsteuer Bund 2017 am 27. Februar 2019 ein erstes und am 27. März 2019 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Da unbestrittener- massen auch die letzten Mahnungen erfolglos geblieben waren, leitete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen die Beschwerdeführe- rin am 18. April 2019 für die ausstehende Gewinnsteuer Bund 2017 sowie am 2. Juli 2019 für die offenen Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Ge- meinde 2017 die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 3 und 4). Der Zahlungsbefehl Nr. 2191642 betreffend Gewinnsteuer Bund 2017 vom 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 zugestellt; derjenige (Nr.

2192524) betreffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 vom 4. Juli 2019 konnte am 17. Juli 2019 zugestellt werden (vgl. Bg-act. 3 und 4). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Erlassgesuch datiert vom 25. Juli 2019 (vgl. Bg-act. 1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das beschwerdeführerische Erlassgesuch erst nach Einleitung der Betreibun- gen bzw. erst nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle einge- reicht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf gestützt auf den kla- ren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 4 DBG zu Recht nicht eingetreten ist und sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach ihr die Möglichkeit eines Steuererlassgesuchs

- 8 - vor der Abholung der Zahlungsbefehle nicht bekannt gewesen sei, hilft ihr nicht weiter. 3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Steuererlassentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerde- führerin vom 5. Juni 2020 abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerde- führerin die Gerichtskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteien- tschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung] - 9 -
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 20 25

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 14. Juli 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Steuererlass

- 2 - 1. Am 25. Juli 2019 ersuchte die A._____ die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden um Erlass der rechtskräftig festgesetzten Gewinn- und Kapi- talsteuern 2017 für den Kanton und die Gemeinde (inkl. Kultussteuer) von Fr. 100'735.-- (total Fr. 101'099.-- - Fr. 364.-- [Zahlungen/Gutschriften berücksichtigt bis 7. Januar 2019]) und der rechtskräftig festgesetzten Ge- winnsteuer 2017 für den Bund von Fr. 79'908.50. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma finanziell nicht in der Lage sei, die offenen Steuerforderungen zu begleichen. In den letzten beiden Jahren seien verschiedene Sparmassnahmen eingeleitet worden. In der Anfangs- phase vor der Optimierung seien die Ausgaben viel zu hoch gewesen. Da- durch bestünden noch offene Betriebskredite von rund Fr. 1.3 Mio. Mit den Darlehensgebern sei bereits verhandelt worden und diese seien bereit, auf die Forderungen teilweise oder sogar ganz zu verzichten. Die hohen Steu- erforderungen würden resultieren, da die Ausgaben für die Filiale in Ame- rika (2017 rund Fr. 826'000.--) von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nicht anerkannt worden seien und dadurch ein völlig unrealis- tischer Gewinn besteuert worden sei. B._____ sei eine 100%ige Tochter der A._____ und erledige sämtliche Arbeiten und Dienstleitungen im Auf- trag und für die Rechnung der A._____. Sämtliche Einnahmen und Ausga- ben würden über die A._____ fliessen, die damit auch alle Risiken und Chancen trage. B._____ stelle die effektiven Kosten (Selbstkosten) monat- lich in Rechnung und sämtliche Einnahmen würden von der Rechnung ab- gezogen. Wie den Zahlen entnommen werden könne, hätten sich die be- reits getroffenen Sanierungsmassnahmen und Neuerungen sehr positiv ausgewirkt. 2. Mit Steuererlassentscheid vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, trat die Regierung des Kantons Graubünden auf das Erlassgesuch nicht ein. Soweit mit dem Gesuch eine Korrektur der Veranlagungsverfügung geltend gemacht werde, könne diesem Begehren nicht stattgegeben werden, da im Rahmen eines Steuererlassgesuchs lediglich die Voraussetzungen für ei-

- 3 - nen Steuererlass geprüft werden könnten, nicht hingegen, ob die Veranla- gungsbehörde die Veranlagung korrekt vorgenommen habe. Gegen die Steuerveranlagung hätte die Gesuchstellerin im Veranlagungsverfahren die entsprechenden Rechtsmittel erheben müssen. Im Erlassverfahren könne hingegen nicht mehr auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung zurückgekommen werden. Weiter sei die Gesuchstellerin mit Veranla- gungsverfügungen vom 10. Dezember 2018 für die Gewinn- und Kapital- steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde (inkl. Kultussteuer) des Jahres 2017 veranlagt worden. Am 14. Januar 2019 seien die Rech- nungen mit einer Zahlungsfrist von drei Monaten (14. April 2019) für die Kantons- und die Gemeindesteuern bzw. mit einer Zahlungsfrist von 30 Ta- gen (13. Februar 2019) für die Bundessteuer versandt worden. Da die Rechnungen in der Folge nicht bezahlt worden seien, habe die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden für die Kantons- und die Gemeindesteu- ern am 1. Mai 2019 die erste und am 29. Mai 2019 die zweite Mahnung bzw. für die Bundessteuer am 27. Februar 2019 die erste und am 27. März 2019 die zweite Mahnung verschickt. Die Rechnungen seien auch nach den Mahnungen nicht beglichen worden, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 2. Juli 2019 für die Kantons- und die Gemein- desteuern bzw. am 18. April 2019 für die Bundessteuer das Betreibungs- begehren gestellt habe. Der Zahlungsbefehl für die Kantons- und die Ge- meindesteuern vom 4. Juli 2019 sei der Gesuchstellerin am 17. Juli 2019 zugestellt worden, derjenige für die Bundessteuer vom 30. April 2019 am

24. Mai 2019. Das vorliegende Erlassgesuch datiere vom 25. Juli 2019. Da das Erlassgesuch demnach erst nach Einleitung der Betreibung eingereicht worden sei, könne auf dieses gestützt auf Art. 156 Abs. 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 4 DBG nicht eingetreten werden. 3. Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Beurteilung und allenfalls Aufhebung des angefochtenen

- 4 - Steuererlassentscheids. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Veranlagungsverfügung bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden telefonisch nach den Chancen für eine Steuerkorrektur nachgefragt habe. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass die Veranlagung korrekt sei, weshalb auf eine Einsprache verzichtet worden sei. In der Folge sei erfolglos versucht worden, den offe- nen Steuerbetrag zu beschaffen. Die Möglichkeit des Steuererlasses sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Erst als die Beschwerde- führerin beim Betreibungsamt den Zahlungsbefehl abgeholt habe, habe man ihr dort mitgeteilt, dass ein solches Gesuch möglich sei. Es sei weder für die Beschwerdeführerin noch für die beiden Besitzer möglich, die gefor- derten Steuern zu begleichen. Die Beschwerdeführerin würde dadurch in Konkurs getrieben. Mit verschiedenen Darlehensgebern sei bereits verhan- delt worden. Diese würden auf Forderungen in der Höhe von Fr. 1.3 Mio. verzichten. In den vergangenen beiden Jahren habe die Beschwerdeführe- rin mit verschiedenen Massnahmen die Kosten stark gesenkt. Gegen die Steuerveranlagung 2018, welche erneut in ähnlicher Höhe ausgefallen sei, sei rechtzeitig Einsprache erhoben worden. Der diesbezügliche Entscheid sei noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin würde es sehr bedauern, wenn die Firma wegen unberechtigter Steuerforderungen geschlossen werden müsste und dadurch vier Mitarbeiter ihre Stelle verlieren würden. 4. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 schloss die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihre Erwägungen im angefochtenen Steuererlassentscheid auf Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie den angefochtenen Steuererlassentscheid vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Steuererlassentscheid vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gewinn- und Kapitalsteuern 2017 für den Kanton und die Gemeinde (inkl. Kultussteuer) sowie der Gewinnsteuer 2017 für den Bund im Betrag von Fr. 100'735.-- bzw. Fr. 79'908.50 nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG, BR 720.000) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Steuerpflichtige gegen Entscheide über Steuererlasse der Beschwerde- gegnerin innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den Beschwerde erheben. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 5. Juni 2020 handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründe- tes Rechtsmittel, weswegen das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Vorliegend ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Steuererlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2019 nicht eingetreten ist oder sie zu Unrecht einen entsprechenden Nicht- eintretensentscheid erlassen hat. Kommt der Einzelrichter am Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass auf das Erlass- gesuch hätte eingetreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzu- heissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegne-

- 6 - rin zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. 2.2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflich- tige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Das Er- lassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 156 Abs. 2 Satz 1 StG). Auf ein Erlassgesuch, das erst nach Einleitung der Betrei- bung eingereicht wurde, kann nicht eingetreten werden (Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG). Ebenfalls sieht Art. 167 Abs. 4 DBG vor, dass die Erlass- behörde nur auf Erlassgesuche eintritt, die vor Zustellung des Zahlungsbe- fehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]) eingereicht werden. Gemäss Art. 156 Abs. 3 lit. c StG entscheidet die Beschwerdegegnerin über Erlassgesuche, welche Kantonssteuerbeträge von mehr als Fr. 50'000.-- zum Inhalt haben (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Über Erlassgesuche betreffend die direkte Bundes- steuer entscheidet die für den Erlass der Kantonssteuer zuständige Behörde. Ist nur über den Erlass der direkten Bundessteuer zu entschei- den, findet Art. 156 Abs. 3 StG analoge Anwendung (Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 156 Abs. 4 StG). 2.3. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Dezember 2018 für die Gewinn- und Kapitalsteuern 2017 (inkl. Kultussteuer) des Kantons und der Gemeinde sowie für die Gewinnsteuer 2017 des Bundes definitiv veranlagt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 und 4). Diese Veranlagungsverfügungen erwuchsen unange- fochten in Rechtskraft. Am 14. Januar 2019 stellte die Steuerverwaltung

- 7 - des Kantons Graubünden der Beschwerdeführerin die definitiven Rechnun- gen betreffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 sowie Gewinnsteuer Bund 2017 von Fr. 100'735.-- bzw. Fr. 79'908.50 zu. Die Zahlungsfrist für die Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 betrug drei Monate (14. April 2019) und diejenige für die Gewinnsteuer Bund 2017 30 Tage (13. Februar 2019) (vgl. Bg-act. 3 und 4). Da die be- sagten Rechnungen in der Folge unstreitig nicht bezahlt wurden, wurde be- treffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 am 1. Mai 2019 ein erstes und am 29. Mai 2019 ein zweites Mahnschreiben versandt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Ebenfalls wurde die Beschwerdeführerin betreffend Gewinnsteuer Bund 2017 am 27. Februar 2019 ein erstes und am 27. März 2019 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 3 und 4). Da unbestrittener- massen auch die letzten Mahnungen erfolglos geblieben waren, leitete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegen die Beschwerdeführe- rin am 18. April 2019 für die ausstehende Gewinnsteuer Bund 2017 sowie am 2. Juli 2019 für die offenen Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Ge- meinde 2017 die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 3 und 4). Der Zahlungsbefehl Nr. 2191642 betreffend Gewinnsteuer Bund 2017 vom 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 zugestellt; derjenige (Nr.

2192524) betreffend Gewinn- und Kapitalsteuern Kanton/Gemeinde 2017 vom 4. Juli 2019 konnte am 17. Juli 2019 zugestellt werden (vgl. Bg-act. 3 und 4). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Erlassgesuch datiert vom 25. Juli 2019 (vgl. Bg-act. 1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das beschwerdeführerische Erlassgesuch erst nach Einleitung der Betreibun- gen bzw. erst nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle einge- reicht wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf gestützt auf den kla- ren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 156 Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 167 Abs. 4 DBG zu Recht nicht eingetreten ist und sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Der Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach ihr die Möglichkeit eines Steuererlassgesuchs

- 8 - vor der Abholung der Zahlungsbefehle nicht bekannt gewesen sei, hilft ihr nicht weiter. 3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Steuererlassentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2020, mitgeteilt am 6. Mai 2020, als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerde- führerin vom 5. Juni 2020 abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerde- führerin die Gerichtskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 500.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdeführe- rin auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteien- tschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

- 9 - 4. [Mitteilungen]